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Geschichtlich gesehen, ist das Urheberrecht ein vergleichsweise junges Recht. Bis ins 15. Jahrhundert gab es die kontroverse Diskussion um Urheberschutz nicht. Das Kopieren war größtenteils derart aufwendig, dass ein solcher Schutz nicht notwendig war. Zu den gängigen Kopierverfahren gehörte damals das Abschreiben theologischer Schriften von Hand.
Die Veränderung fremder Erzählungen und die Übernahme von Liedern anderer Sänger waren übliche Vorgänge. Besitzen konnte man nur Gegenstände. Eine Vorstellung von „geistigem Eigentum“ gab es nicht.
Mit der Entwicklung des Buchdrucks entstand Ende des 15. Jahrhunderts die Möglichkeit, große Mengen an Texten vergleichsweise einfach zu kopieren. Erst zu diesem Zeitpunkt kam auch die Frage auf, wer eigentlich die Rechte an Vervielfältigung, Veröffentlichung und Verkauf eines Werkes haben dürfe. In der Folge entstanden erste Regelungen für dieses Problem. Konkrete Gesetze zum Schutz des Urhebers gibt es aber erst seit dem 18. Jahrhundert. Mittlerweile haben fast alle Länder solche Gesetze entworfen, wenn auch die einzelnen Regelungen äußerst unterschiedlich sein können.
Das aktuelle Urheberrecht in Deutschland basiert auf dem „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ (abgekürzt: UrhG) aus dem Jahre 1965. Durch die sich ständig ändernden technischen Bedingungen gehört es zu den am meisten geänderten Gesetzen.
Der Grundgedanke des Urheberrechts ist es, dem Urheber einen wirtschaftlichen Ertrag aus seiner geistigen Leistung zu ermöglichen. „Viele Innovationen werden nur unternommen, wenn sich Aufwand und Investition auch auszahlen. Die meisten Urheber möchten von ihren Werken leben können und damit Geld verdienen“, erläutert Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Das Urheberrecht soll daher ein Ansporn für die Entwicklung neuer Ideen sein. Könnten Trittbrettfahrer von den Leistungen anderer profitieren, bestünde kaum noch ein Anreiz, neue Werke zu schaffen. Aus diesem Grund werden dem Urheber umfangreiche Rechte zur Verwertung seines Werkes zugestanden. Er kann unter anderem bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht, vervielfältigt und verbreitet werden darf. Auch kann er über die Art der Nutzung seines Werkes bestimmen und hat Anspruch auf eine Vergütung. Ohne seine Zustimmung darf im Prinzip niemand über sein Werk verfügen. Das Urheberrecht ist sogar vererbbar und gilt bis siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Trotz des umfassenden Rechts sind dem Schutz des Urhebers aber auch Grenzen gesetzt. Privatpersonen sollen veröffentlichte Werke möglichst frei nutzen können, damit sie sich am kulturellen Leben des Staates beteiligen können. Auch der Staat selbst hat ein Interesse daran, sein kulturelles Erbe zu bewahren und zu mehren. Zudem bauen Werke künftiger Urheber immer auch auf den Leistungen ihrer Vorgänger auf. Viele Schöpfungen entstehen erst durch die Umarbeitung oder Neuinterpretation bereits vorhandener Werke. Daher wird vom Urheber erwartet, dass er gewisse Beschränkungen seiner Rechte hinnimmt, wenn dies dem kulturellen und wirtschaftlichen Fortschritt zugute kommt. Das Gesetz muss also derart ausbalanciert sein, dass es die Leistung des Urhebers anerkennt, ohne die Informationsfreiheit und die Entstehung neuer Werke einzuschränken.
Vor allem bei den elektronischen Medien und der steigenden Bedeutung des Internets scheint das bestehende Urheberrecht dieses Gleichgewicht nur mit Mühe halten zu können. Einerseits wird Information in einer Gesellschaft, die sich selbst als „Informationsgesellschaft“ bezeichnet, immer wichtiger. Andererseits wird das Kopieren der Informationen immer einfacher.
Um diesem Problem gerecht zu werden, enthält das Urheberrecht eine Fülle von Ausnahmen – und Ausnahmen von den Ausnahmen. Die Details der Gesetzestexte sind für den privaten Anwender undurchschaubar: Beispielsweise ist das Fotokopieren einiger Seiten aus einem Buch legal. Das Kopieren von Musiknoten hingegen ist strikt verboten. Das Abschreiben der Noten per Hand ist dagegen erlaubt.
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