Die Diskussion, wie das Urheberrecht auf aktuelle technische Entwicklungen zu reagieren habe, wird weltweit mit ähnlichen Argumenten geführt.
Einzelne Staaten haben nur noch geringe Spielräume in der Ausgestaltung des Urheberrechts, da sich unübliche Regelungen als unfaire Vorteile auswirken können, die von den internationalen Handelspartnern nicht ohne Gegenwehr hingenommen werden. Den größten Spielraum haben unter den gegebenen Machtverhältnissen die USA, die mit dem Digital Millennium Copyright Act (DMCA) die Grundrichtung hin zu strengerem Urheberrechtsschutz vorgegeben haben. Das Europäische Pendant dazu ist die EUCD (Europäische Copyright Direktive).
In Europa setzen EU-Richtlinien den Rahmen, der durch nationales Recht ausgefüllt werden muss. In Deutschland gilt seit dem 13. September 2003 ein novelliertes Urheberrecht, das unter anderem die Umgehung eines wirksamen Kopierschutzes für kommerzielle, aber auch private Zwecke unter Strafe stellt. §§ 95a ff. UrhG sieht einen „Schutz technischer Maßnahmen“ vor. Gemäß § 95 Abs. 1 UrhG dürfen technische Maßnahmen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden. Der Kopierschutz bei Audio-CDs oder DVDs darf somit zukünftig – auch zum Zwecke der Privatkopie – nicht mehr technisch unwirksam gemacht werden.
In Österreich trat die Umsetzung der EUCD bereits am 1. Juli 2003 in Kraft. Mittlerweile wurde mit der IP-Enforcement Directive von der EU schon der nächste Schritt in Richtung Verschärfung von Urheberrechten gesetzt.
Im April 2004 wurde in Deutschland vom Bundesministerium der Justiz eine erneute Urheberrechtsreform (2. Korb) geplant, ein 3. Korb in Erwägung gezogen.
Börsenblatt-Newsletter 26. Januar 2006: „Der Börsenverein hat zum geplanten Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft („Zweiter Korb“) „an einigen Stellen dringenden Korrekturbedarf“ angemeldet: Manche geplante Regelung hätte für Urheber und Rechteinhaber zum Teil fatale Folgen, warnt der Verband.
Auf Kritik stößt vor allem die vorgesehene Fassung von § 52b: So sei aus dem Regierungsentwurf der Satz herausgefallen, dass an den elektronischen Leseplätzen nicht mehr Exemplare eines Werkes gleichzeitig zugänglich gemacht werden dürften, als die Bibliothek in ihrem Bestand hat. Die Institutionen könnten ihren Nutzern beliebig viele Kopien eines digitalisierten oder elektronischen Werks zur Verfügung stellen. Würde diese Praxis Gesetz, müssten gerade Wissenschaftsverlage einen Zusammenbruch des Markts befürchten. Die damit verbundene Enteignung wäre nach Ansicht des Börsenvereins ein klarer Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, die auch die Urheberrechte einschließt.
Kritik auch an der Ausdehnung der Urheberrechtsschranke bei der Nutzung von Schulbüchern: § 53 III Nr. 1 UrhGE sieht vor, Kopien nicht nur im Unterricht, sondern auch für den häuslichen Gebrauch zu gestatten. Diese Regelung, so der Börsenverein, würde in das „Primärgeschäft der Schulbuchverlage“ eingreifen.
„Katastrophale Auswirkungen“ für Urheber und Rechteinhaber könnte nach Ansicht des Verbands die vorgesehene Neuregelung von Geräte- und Betreiberabgaben (Paragrafen 54 ff.) haben. Sie stehe in einem „offenen Widerspruch“ zu den beiden Vergütungsberichten der Bundesregierung und sei von einem „fairen Kompromiss“ weit entfernt. Und schließlich gehe von der vorgesehenen Bagatellklausel bei Urheberrechtsverletzungen (§ 106) „das fatale Signal einer Degradierung des Urheberrechts gegenüber dem Sacheigentum aus“. Gegen die Bagatellklausel hat sich bereits Kulturstaatsminister Bernd Neumann ausgesprochen.“
Von der IFPI wird eine generelle Abschaffung des Rechts auf Privatkopie betrieben, was die Abschaffung von Pauschalabgaben auf Medien etc. zugunsten von DRM-geschützten Inhalten, die mehrfach zu bezahlen sind, bedeutet, und schließlich die härtere Verfolgung von Urheberrechtsverstößen.
Dies ist unter anderem eine Reaktion auf die verstärkte Nutzung von Internet-Tauschbörsen und anderen Technologien des „Digitalen Zeitalters“, die zu einer beschleunigten Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten geführt haben. Hörfunk (Internet-Radio) und Fernsehen kann man per Internet benutzen, digitale Bücher (E-Books) werden als Konkurrenz zum gedruckten Buch betrachtet.
Diese Veränderungen sind ein Argument für die Medienverwerter, um per Gesetz zu einem Zustand zu gelangen, der vor der Verbreitung von Videorekorder, Kassettenrekorder und Radio bestand: Im Jahr 1900 musste sich noch jeder eine Schallplatte kaufen, wenn er Musik (nicht live) hören wollte.
Jede neue Erfindung, wie z. B. das Radio, sollte der Untergang der Musikindustrie sein, das Gegenteil war aber der Fall. Einzelne Staaten haben nur noch geringe Spielräume in der Ausgestaltung des Urheberrechts, da sich unübliche Regelungen als unfaire Vorteile auswirken können, die von den internationalen Handelspartnern nicht ohne Gegenwehr hingenommen werden. Den größten Spielraum haben unter den gegebenen Machtverhältnissen die USA, die mit dem Digital Millennium Copyright Act (DMCA) die Grundrichtung hin zu strengerem Urheberrechtsschutz vorgegeben haben. Das Europäische Pendant dazu ist die EUCD (Europäische Copyright Direktive).
In Europa setzen EU-Richtlinien den Rahmen, der durch nationales Recht ausgefüllt werden muss. In Deutschland gilt seit dem 13. September 2003 ein novelliertes Urheberrecht, das unter anderem die Umgehung eines wirksamen Kopierschutzes für kommerzielle, aber auch private Zwecke unter Strafe stellt. §§ 95a ff. UrhG sieht einen „Schutz technischer Maßnahmen“ vor. Gemäß § 95 Abs. 1 UrhG dürfen technische Maßnahmen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden. Der Kopierschutz bei Audio-CDs oder DVDs darf somit zukünftig – auch zum Zwecke der Privatkopie – nicht mehr technisch unwirksam gemacht werden.
In Österreich trat die Umsetzung der EUCD bereits am 1. Juli 2003 in Kraft. Mittlerweile wurde mit der IP-Enforcement Directive von der EU schon der nächste Schritt in Richtung Verschärfung von Urheberrechten gesetzt.
Zur Zeit (April 2004) wird in Deutschland vom Bundesministerium der Justiz eine erneute Urheberrechtsreform (2. Korb) geplant, ein 3. Korb in Erwägung gezogen.
Börsenblatt-Newsletter 26. Januar2006: „Der Börsenverein hat zum geplanten Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft („Zweiter Korb“) „an einigen Stellen dringenden Korrekturbedarf“ angemeldet: Manche geplante Regelung hätte für Urheber und Rechteinhaber zum Teil fatale Folgen, warnt der Verband.
Auf Kritik stößt vor allem die vorgesehene Fassung von § 52b: So sei aus dem Regierungsentwurf der Satz herausgefallen, dass an den elektronischen Leseplätzen nicht mehr Exemplare eines Werkes gleichzeitig zugänglich gemacht werden dürften, als die Bibliothek in ihrem Bestand hat. Die Institutionen könnten ihren Nutzern beliebig viele Kopien eines digitalisierten oder elektronischen Werks zur Verfügung stellen. Würde diese Praxis Gesetz, müssten gerade Wissenschaftsverlage einen Zusammenbruch des Markts befürchten. Die damit verbundene Enteignung wäre nach Ansicht des Börsenvereins ein klarer Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, die auch die Urheberrechte einschließt.
Kritik auch an der Ausdehnung der Urheberrechtsschranke bei der Nutzung von Schulbüchern: § 53 III Nr. 1 UrhGE sieht vor, Kopien nicht nur im Unterricht, sondern auch für den häuslichen Gebrauch zu gestatten. Diese Regelung, so der Börsenverein, würde in das „Primärgeschäft der Schulbuchverlage“ eingreifen.
„Katastrophale Auswirkungen“ für Urheber und Rechteinhaber könnte nach Ansicht des Verbands die vorgesehene Neuregelung von Geräte- und Betreiberabgaben (Paragrafen 54 ff.) haben. Sie stehe in einem „offenen Widerspruch“ zu den beiden Vergütungsberichten der Bundesregierung und sei von einem „fairen Kompromiss“ weit entfernt. Und schließlich gehe von der vorgesehenen Bagatellklausel bei Urheberrechtsverletzungen (§ 106) „das fatale Signal einer Degradierung des Urheberrechts gegenüber dem Sacheigentum aus“. Gegen die Bagatellklausel hat sich bereits Kulturstaatsminister Bernd Neumann ausgesprochen.“
Von der IFPI wird eine generelle Abschaffung des Rechts auf Privatkopie betrieben, was die Abschaffung von Pauschalabgaben auf Medien etc. zugunsten von DRM-geschützten Inhalten, die mehrfach zu bezahlen sind, bedeutet, und schließlich die härtere Verfolgung von Urheberrechtsverstößen.
Dies ist unter anderem eine Reaktion auf die verstärkte Nutzung von Internet-Tauschbörsen und anderen Technologien des „Digitalen Zeitalters“, die zu einer beschleunigten Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten geführt haben. Hörfunk (Internet-Radio) und Fernsehen kann man per Internet benutzen, digitale Bücher (E-Books) werden als Konkurrenz zum gedruckten Buch betrachtet.
Diese Veränderungen sind ein Argument für die Medienverwerter, um per Gesetz zu einem Zustand zu gelangen, der vor der Verbreitung von Videorekorder, Kassettenrekorder und Radio bestand: Im Jahr 1900 musste sich noch jeder eine Schallplatte kaufen, wenn er Musik (nicht live) hören wollte.
Jede neue Erfindung, wie z. B. das Radio, sollte der Untergang der Musikindustrie sein, das Gegenteil war aber der Fall.
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