Filesharing-Abmahnung: Was tun?
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Filesharing Abmahnung – was tun?

Anwaltsschreiben wegen Urheberrechtsverletzung erhalten?

Die Anwaltsschreiben klingen erstmal furchtbar beängstigend. Die erste Reaktion ist Appetitlosigkeit, Angst, depressive Stimmung, Herzklopfen, schlaflose Nächte.

Man möchte die Sache sofort vom Tisch haben und hat große Sorgen. Nicht umsonst raten Anwälte erstmal mit den Worten: „Keine Panik!“ oder „Ruhe bewahren“. Angst einflößende Sätze sind keine Seltenheit und wer schon mal abgemahnt wurde, dem dürfte dieser oder ein ähnlicher Satz relativ bekannt vorkommen:

Beispieltext aus einem Anwaltsbrief:

(…) Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass darüber hinaus die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne die Einwilligung des Berechtigten den Strafbestand der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 UrhG und, wenn die Tat von Ihnen gewerblich erfolgt ist, nach §108a UrhG erfüllt und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Falle des gewerbsmäßigen Handelns bis zu fünf Jahren geahndet wird. (…) 

In der Tat ist wird jedoch keine Suppe so heiß gegessen, wie sie gekocht wird. Warum die Anwaltsschreiben so hart klingen hat einen Grund – der Beschuldigte soll so schnell wie möglich die meist beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben und die angewiesene Summe zahlen.

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Was tun bei einer Filesharing-Abmahnung?

Das Handbuch „Was tun bei einer Filesharing-Abmahnung – der schnelle Ratgeber“ erklärt einfach und schnell, wie man sich bei einer Abmahnung verhalten sollten und welche Schritte man auf jeden Fall vermeiden sollte.

Einleitung

Grundsätzlich ist Filesharing, also das Tauschen von Dateien über das Internet mittels Tauschbörsen, sowie die dafür notwendige Software nicht illegal. So werden Software, Musik, und Filme täglich in Tauschbörsen legal verbreitet. Unzulässig ist jedoch die Verbreitung von Werken ohne die Zustimmung des Rechteinhabers.

Illegale Downloads

Durch das Herunterladen einer Datei aus einer Tauschbörse erstellt der Nutzer eine Kopie dieser Datei auf seinem Rechner. Und wenn hierzu eben keine Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegt, ist eine klassische Urheberrechtsverletzung entstanden. In diesem Fall riskiert man als Nutzer eine Abmahnung.

Der typische Fall

Um sich immer die aktuellsten Lieder aus den Charts und die neusten Filme auf DVD oder Blu-ray kaufen zu können ist das Taschengeld für viele junge Menschen knapp. Da kommt der Tipp gerade richtig: Warum nicht aus einer Tauschbörse herunterladen? Hier kann man so viel Musik, Filme, Software und Computerspiele wie man will downloaden.

Gesagt – getan. In nur zwei Minuten hat man die gewünschten Daten auf dem Rechner installiert. Der Sammelwahn beginnt und von nun an läuft der Rechner rund um die Uhr und downloadet.

Urheberrechtsverletzung

Und dann kommt die böse Überraschung. Ins Haus flattert ein Anwaltsbrief mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung. Der Schock ist groß, denn die Vorwürfe klingen erst mal sehr böse. Man hat den Eindruck ein Verbrechen vergangen zu haben.

Die typische Reaktion von vielen Abgemahnten ist Panik, Ängste und ein schlechtes Wohlbefinden.

So haben sich hunderttausende Bürger gefühlt. Denn mittlerweile hat die Industrie schätzungsweise weit mehr als hunderttausend Bürger abgemahnt.

Was ist eine Abmahnung?

Bei einer Abmahnung handelt es sich um eine Aufforderung ein bestimmtes Verhalten (Rechtsverletzung) zukünftig zu unterlassen. Es wird dem Abgemahnten dargelegt, dass das Verhalten rechtswidrig ist.

Die Abmahnung ist eine zivilrechtliche Maßnahme. Das heißt, hier geht eine Person gegen eine andere vor – so ähnlich als wenn ein Nachbar dem anderen Nachbarn mit einem Rechtsstreit droht, wenn dieser das Treppenhaus nicht pflegt.

Das hat also mit einem strafrechtlichen Verfahren nichts zu tun. Somit steht der Einsatz von Polizei oder Staatsanwalt erst mal nicht im Vordergrund.

Häufig wird auch missverständlich davon ausgegangen, eine Abmahnung sei eine Forderung aus einer Rechnung – doch das darf man nicht mit „Mahnung“ verwechseln. Eine Abmahnung ist ein außergerichtliches Vergleichsangebot des Rechteinhabers.

Und damit ist eigentlich schon eines der wichtigen Punkte gesagt: Der Abmahnende hat kein Interesse an einem Gerichtsverfahren.

Sinn und Zweck einer Abmahnung ist es eigentlich, Rechtsstreitigkeiten wegen der Verletzung von Rechten schnell und kostengünstig in einem außergerichtlichen Verfahren beizulegen.

Wahrscheinlich werden sich viele an dem Begriff „kostengünstig“ stören. Denn die Kosten, die durch so eine Abmahnung anfallen, liegen in der Regel zwischen wenigen hundert und mehreren tausend Euro. Das hört sich ja erst mal nicht wenig an! Aber kostengünstig ist in diesem Fall gemeint, dass eine Einigung ohne Einschaltung des Gerichts meistens für alle Beteiligten günstiger ist, als bei einem Gerichtsverfahren.

Und deswegen enthält so eine Abmahnung neben der Darstellung des begangenen Urheberrechtsverstoßes und einer rechtlichen Belehrung über die Konsequenzen auch ein Vergleichsangebot.

Vor allem die Konsequenzen wirken meist sehr beängstigend. Viele Kritiker behaupten, das liegt daran, dass man den abgemahnten zur Zahlung motivieren möchte.

Was bedeutet Gegenstandswert?

Bei einigen Abmahnungen wird ein sogenannter Gegenstandswert oder Streitwert im Anschreiben genannt. Die Höhe des Gegenstandswerts ist oft beängstigend, weil er in der Regel eine sehr hohe Summe aufweist.

Viele Abmahnanwälte setzen die Höhe des Gegenstandswert oder Streitwert auf €50.000 oder €100.000, andere schreiben schon mal €400.000.

Doch keine Angst!

Denn der Gegenstandswert ist nur eine juristische Formalität, die nichts mit der Zahlungssumme zu tun hat. Im Grunde kann der Abmahnanwalt dort jegliche Summe reinsetzen. Am Ende entscheidet jedoch das Gericht den echten Gegenstandswert und dieser liegt in den seltensten Fällen so hoch und oft sogar nur zwischen €600 und €1000!2 Mit dieser Summe können Anwälte zum Beispiel ihre Gebühren berechnen. Wenn beispielsweise der Gegenstandswert bei €10.000 liegt, werden Rechtsanwaltsgebühren zwischen ca. €450 und €550 fällig.

Und noch eine gute Nachricht.

Ein Amtsgericht hat bereits vor Jahren entschieden, dass die genannten Gegenstandswerte der Abmahnanwälte übertrieben seien. Selbst €10.000 erschien dem Gericht viel zu hoch. So entschied das Gericht, dass beim Downloaden eines Pornofilms der Gegenstandswert nur €615 sei. Damit lägen die Anwaltsgebühren bei ca. €45.1

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Fristsetzung der Filesharing-Abmahnung

Filesharing-Abmahnung-Fristsetzung

Ein typisches Merkmal der Abmahnung ist die Fristsetzung durch die abmahnende Kanzlei. Dem Abgemahnten wird eine Frist sowohl zur Abgabe der Unterlassungserklärung als auch zur Zahlung des Pauschalbetrages gesetzt.

Diese Fristen sind in der Regel nur sehr kurz.

Hierdurch wird es dem Abgemahnten erschwert, sich in aller Ruhe sorgfältig zu informieren und rechtlichen Rat einzuholen. Leider werden die kurzen Fristen von den Gerichten als zulässig anerkannt.

Häufig wird auch geglaubt, dass die Abmahnung unwirksam ist, weil dieser keine Vollmacht des Gegners beiliegt.

Dies stimmt jedoch nicht. Die Abmahnung ist auch ohne Vollmacht gültig und entfaltet ihre Rechtswirkungen. Nur wenige Gerichte vertreten eine gegenteilige Ansicht.

Deswegen sollte man den Fehler nicht begehen die Abmahnung zu ignorieren und zu unterschätzen. Es muss also eine Handlung fristgerecht folgen.

Was ist die Unterlassungserklärung?

In der Abmahnung wird der Abgemahnte grundsätzlich aufgefordert, eine meist dem Schreiben schon beiliegende Unterlassungserklärung zu unterschreiben und innerhalb der Frist zurück zu senden.

Bei der Unterlassungserklärung handelt es sich um eine Verpflichtung ein bestimmtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen.

Durch die Unterlassungserklärung will der Rechteinhaber die Wiederholungsgefahr beseitigen, also die Gefahr einer erneuten Urheberrechtsverletzung.

Außerdem: Unterlassungserklärungen sehen für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe vor. Wenn man es also wieder tut, wird eine Vertragsstrafe fällig. Wurde also die Unterlassungserklärung abgegeben, in der man sich z. B. verpflichtet hat den Song „Diamonds“ von Rihanna nicht mehr zu verbreiten, fällt die Vertragsstrafe an, die dort angegeben ist. Zum Beispiel €5.000.

Im Kapitel „Abmahnungen umgehen“ weiter erklären wir, wie man sich so absichern kann, dass man nie wieder eine Abmahnung riskiert.

Was tun?

Bevor wir zu den richtigen Handlungen streiten, zunächst einmal, was man auf keinen Fall tun sollte:

Was man bei einer Abmahnung tun sollte

Bei Abmahnanwälten nicht anrufen

Am liebsten möchte man die Sache klären, um Entschuldigung bitten und die Last aus dem Weg räumen. Das ist verständlich. Allerdings sollte man bedenken, dass aufgrund zahlreicher Kritiken diese Abmahnungen als Geldmacherei gelten. Es wird mittlerweile von zahlreichen Experten darauf hingewiesen, dass den Abmahnanwälten und der Industrie es nur darum geht, sich mit solchen Abmahnung ein zusätzliches Einkommen zu schaffen. Das würde also bedeuten: Um den Rechtsverstoß geht es gar nicht.

Daher bringt der Anruf eher wenig, und kann sogar noch schädlich sein. Denn wenn man etwas Falsches sagt, kann das auch noch zusätzlich gegen den Abgemahnten verwendet werden!

Hinzu kommt, dass das gesamte Schreiben ohnehin den Anschein macht Angst und Schrecken verbreiten zu wollen, um zur Zahlung zu motivieren. Ein Anruf bei dem Abmahnanwalt wird dies in den meisten Fällen nur bestärken: Am Telefon wird einem oft erklärt, dass man ganz schön in der Patsche sitzt. Einige Abmahnanwälte drohen in der Regel mit den boshaftesten Konsequenzen am Telefon. Und das ist das letzte, was man momentan braucht: Ein knurrender Anwalt oder Sachbearbeiter, der auch noch Öl ins Feuer gießt.

Stattdessen sollte man ich einen Anwalt suchen, der die eigene Seite vertritt.

Auf keinen Fall das Abmahn-Schreiben ignorieren

Häufig wird in den Foren empfohlen, dass man sich stur stellen und die Abmahnung ignorieren sollte.

Auf ein Abmahnschreiben nicht zu reagieren, hilft leider nicht weiter. Wird die Unterlassungserklärung nicht fristgerecht abgegeben, hat der Abmahnende weitere Mittel in der Hand seinen Anspruch durchzusetzen.

Da gibt es beispielsweise die Möglichkeit, die nennt sich Einstweilige Verfügung – das ist eine Eilverfahren, bei dem der Abmahnanwalt seinen Anspruch in einem relativ schnellen und für ihn eher kostengünstigen gerichtlichen Verfahren durchsetzen kann.

Dies ist für den Abgemahnten oft nachteilig, denn in der Regel wird bei solch einem Verfahren der Abgemahnte wegen der Eilbedürftigkeit vom Gericht nicht angehört.

Aus Praxis vieler Anwälte, die Firesharer vertreten, kann zudem gesagt werden, dass die Abmahnanwälte den Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch in vielen Fällen gerichtlich weiterverfolgen, wenn eine Erklärung nicht in ausreichender Weise abgegeben wird. Dabei steigt das Kostenrisiko für den Abgemahnten deutlich. Zudem ist zu befürchten, dass Inkasso-Büros eingeschaltet werden, die dem Betroffenen in der Folgezeit das Leben schwermachen.

Was man tun sollte

Es ist sinnvoll der Forderung nachzukommen und eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Abzuraten ist jedoch von der Abgabe der vorgefertigten Unterlassungserklärung des Abmahnanwalts, die meistens dem Abmahnschreiben beiliegt. Der Abgemahnte sollte zwar seiner Unterlassungserklärungspflicht nachkommen, sich die Bedingungen vom Abmahner aber auch nicht bedingungslos diktieren lassen.

Die vorgefertigten Erklärungen des Abmahnanwalts gehen oft zu weit und sind daher für den Betroffenen von Nachteil. Zum einen werden durch die uneingeschränkte Abgabe der Unterlassungserklärung auch die Kosten der Gegenseite anerkannt und müssen damit übernommen werden.

Außerdem ist die festgelegte Vertragsstrafe in den meisten Fällen zu hoch bemessen. So beinhaltet das Erklärungsformular häufig ein Schuldanerkenntnis, welches bei eventuellen späteren Rechtsstreitigkeiten als Beweismittel gegen den Erklärenden verwendet werden kann.

Wichtig ist, dass der Abgemahnte zwar in der Regel dazu verpflichtet ist eine Unterlassungserklärung abzugeben. Er muss aber nicht die vorgefertigte Erklärung abgeben.

Der Abgemahnte kommt seiner Unterlassungsverpflichtung also auch nach, wenn er eine zu seinen Gunsten abgeänderte Unterlassungserklärung abgibt.

Unterlassungserklärung abgeben

Zu empfehlen ist die fristgerechte Abgabe einer abgeänderten Unterlassungserklärung. Sie sollte so abgeändert werden, dass es das Notwendigste erhält, aber nicht mehr.

In der Regel werden veränderte Unterlassungserklärungen von Rechtsanwälten formuliert, die auf Internet- und Urheberrecht spezialisiert sind. Daher wird empfohlen einen solchen Rechtsanwalt aufzusuchen.

Auf folgendes sollte man unbedingt achten:

Oft ist es so, dass der Abmahnanwalt sich in seiner Unterlassungserklärung auf nur ein Werk bezieht. Unterschreibt man die Unterlassungserklärung so wie es ist, kann aber nach einer Zeit eine weitere Abmahnung von der gleichen Kanzlei erneut ins Haus flattern – diesmal mit einem anderen aufgelisteten Werk.

Je nachdem, wie viele Werke man aus dem Internet heruntergeladen hat, kann somit der Abmahnanwalt für jedes Werk eine weitere separate Abmahnung zuschicken.

Um genau das zu verhindern, sollte die Unterlassungserklärung nicht nur für die beanstandete Datei (z. B. Musik) abgegeben werden, sondern für alle Werke des Rechteinhabers.

Aus Erfahrung erfahrener Rechtsanwälte kann gesagt werden, dass wenn man auf die erste Abmahnung uneingeschränkt eingeht und den Betrag zahlt, nach kurzer Zeit weitere Abmahnungen zu erwarten sind. In manchen Fällen waren das sogar bis zu 10 weitere Abmahnungen, berichtet der Rechtsanwalt Christian Solmecke aus Köln. Durch die Abgabe einer abgeänderten Unterlassungserklärung kann der Abgemahnte also ein teures Verfahren verhindern.

Ganz ohne Kosten kommt man allerdings nicht aus. Einen Anwalt aufzusuchen und sie/ihn darum zu bitten die Unterlassungserklärung abzuändern ist mit Anwaltskosten verbunden.

Doch der die Gebühren ist sind erheblich günstiger als, wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt.

Außerdem gibt es auch weitere Möglichkeiten eine Unterlassungserklärung abzugeben. Beispielsweise, wenn man nicht weiß, wer im Haushalt den Download getätigt hat. Hier spricht man von einer sogenannten vorbeugenden Unterlassungserklärung. Auch das sollte man sich im Fall von einem spezialisiertem Rechtsanwalt genau erklären lassen.

Kosten der Filesharing-Abmahnung

Mit einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen Urheberrechte ist eine finanzielle Belastung für den Abgemahnten. Die Kosten einer Abmahnung fallen dabei ganz unterschiedlich aus. So setzen die Abmahnanwählte ihre Kosten zusammen:

Anwaltskosten bei einer Filesharing-Abmahnung

Der Rechteinhaber hat gegen den Abgemahnten einen Anspruch auf Erstattung der Rechtskosten.

Daneben beinhalten die Kosten auch die Gebühren, die zur Ermittlung der Daten des Abgemahnten angefallen sind. Die Ermittlungsgebühren fallen z.B. durch die Einschaltung einer sog. Antipiracy-Firma an, die für die Ermittlung der IP-Adresse in einem Filesharing-Netzwerk zuständig ist.

Die Höhe der geltend gemachten Anwaltsgebühren hängt maßgeblich von dem Gegenstandwert der Abmahnung ab. Auch hier drüber kann ein Anwalt informieren, ob der dem Abmahnanwalt aufgesetzte angebliche Gegenstandswert überhaupt realistisch ist.

Schadenersatz beim Filesharing

Neben den Aufwendungen für die Rechtsverfolgung kann der Rechteinhaber in der Regel auch den Ersatz des durch die Urheberrechtsverletzung entstandenen Schadens verlangen. Der tatsächlich angerichtete Schaden ist allerdings nur schwer nachzuweisen. Zwar gibt es hierzu bereits zahlreiche Studien und Sachverständigengutachten, jedoch wird diese Schadensersatzkomponente von den Rechteinhabern bisher nur selten geltend gemacht.

Allenfalls wird ein Pauschalbertrag von wenigen hundert Euro angesetzt.

Sie die Kosten berechtigt?

Das ist derzeit eine viel diskutierte Frage. Die von den Rechteinhabern verlangten Anwaltsgebühren sind nur dann berechtigt, wenn diese auch tatsächlich vereinbart wurden. Doch gerade dies erscheint aufgrund der Anzahl der abgemahnten Personen zweifelhaft.

Manche Kanzleien fordern teilweise bis zu €5.800 Anwaltsgebühren von dem Abgemahnten. Insofern stellt sich also die Frage, ob die Musikindustrie in dem konkreten Fall tatsächlich €5.800 an die abmahnende Kanzlei gezahlt oder dieses Honorar jedenfalls unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vereinbart hat. Angesichts von ca. 10.000 Abmahnungen, die angeblich pro Jahr verschickt werden, hätten sich die großen deutschen Plattenlabels damit einem Kostenrisiko von 58 Millionen Euro pro Jahr ausgesetzt. Da diese Summe voraussichtlich deutlich über den Gewinnen einiger Labels liegt, erscheint es wahrscheinlicher, dass die abmahnenden Kanzleien anderweitige Vereinbarungen mit den Labels getroffen haben.

Möglich oder naheliegend erscheint beispielsweise eine Vereinbarung dahingehend, dass zunächst abgewartet wird, welche Summe vereinnahmt werden können, um diese anschließend unter den Beteiligten aufzuteilen.

Denkbar ist auch eine Vergütung der Anwaltstätigkeit in Form von monatlichen Pauschalgebühren.

Ließe sich eine derartige Vereinbarung nachweisen, so wären die geltend gemachten Forderungen zum größten Teil unberechtigt. Doch hier liegt das Problem! Wie sollen der Filesharer die Gebührenvereinbarungen zwischen den abmahnenden Kanzleien und der Musikindustrie nachweisen? Ein solcher Beweis ist derzeit nur anhand von Indizien zu führen.

Eine aktuelle Entscheidung des Landesgerichts Frankfurt a.M. stützt diese Auffassung.3

In diesem Zusammenhang sorgte auch kürzlich aufgetauchte Korrespondenz zwischen zwei abmahnenden Kanzleien für Furore. In dem brisanten Fax erläuterte eine deutsche Abmahnkanzlei die vermeintlichen finanziellen Beteiligungen und Vereinbarungen mit ihrem Auftraggeber. Dort hieß es unter anderem, dem ursprünglichen Rechteinhaber entstünden keine Rechtskosten, es handle sich bei dem Abmahnungsgeschäft um eine Art „Joint Venture“.

Dies würde also bedeuten, dass zu Unrecht Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz von den Abgemahnten gefordert werden. Dieses Verhalten ist unter Umständen nicht nur rechtsmissbräuchlich, sondern könnte auch eine unerlaubte Handlung des Abmahnanwalts darstellen. Hier könnte man ferner sogar an einen Betrug denken.

Illegale Abmahnanwälte

Abmahnanwalt

Abmahnanwälte bewegen sich auf schmalem Grat. Die Vergangenheit zeigt, dass Abmahnanwälte in zahlreiche Probleme mit dem Gesetz geraten sind.

Abmahnanwalt Thomas Urmann

Gegen den Abmahnanwalt Thomas Urmann hat beispielsweise die Staatsanwaltschaft wegen Nötigung, besonders schwerer Erpressung und des besonders schweren Betrugs Ermittlungsverfahren eingeleitet. Eine weitere Kanzlei verklagte den Anwalt auf Schadenersatz in Millionenhöhe. Der Abmahnanwalt wurde schließlich zu 2 Jahren Haft auf Bewährung verurteilt und musste seine Tätigkeit als Anwalt aufgeben.

Abmahnanwalt Philipp Wilk

Auch gehen den Abmahnanwalt Philipp Wilk wurde von zahlreichen Organisationen und Kanzleien Strafanzeigen gestellt, darunter auch wegen besonders schweren Fall des Betrugs und Nötigung.

Abmahnanwalt Günther Freiherr von Gravenreuth

Der bekannte Abmahnanwalt Günther Freiherr von Gravenreuth, der regelrecht gegen Raubkopierer vorging und für seine Abmahnungen bekannt war, wurde zu einer 14-monatigen Haftstrafe verurteilt. Der Anwalt hat kurz vor seinem Haftantritt Selbstmord begangen.

Gerade deswegen ist es dringend angeraten sich einen Anwalt aufzusuchen, der die Abmahnung auf Herz und Nieren überprüft. Aus diesem Grund sollte auch nicht ohne die Beihilfe eines Anwalts sofort die Unterlassungserklärung unterschrieben und abgeschickt werden.

Vorgehen der Abmahnanwälte

Sobald sich ein Nutzer über seinen Internet-Provider (z. B. Telekom) ins Internet einwählt, bekommt das Modem des Nutzers eine sogenannte IP-Adresse zugeteilt. Über diese IP-Adresse weiß der Internet-Provider, wer der Nutzer ist – das ist einfach, denn der Nutzer ist ja der Kunde des Internet-Providers. Doch auch jeder andere im Internet kann sehen, über welche IP-Adresse ein Nutzer surft.

Die IP-Adresse ist die Basis für die Verfolgung des illegalen Filesharings. Auf diese Weise können Rechteinhaber sehen, wer mit welcher IP Daten im Internet tauscht. Hierzu beauftragen die Rechteinhaber Firmen, die täglich im Internet die Tauschbörsen automatisch beobachten. Sobald sie eine IP sehen, die aus Deutschland stammt und nicht anonym ist, stellt die Firma eine Anfrage beim Internet-Provider. Diese schicken dann dem Rechteinhaber den Namen und die Adresse des Nutzers. Die nächsten Schritte sind bekannt: der Nutzer bekommt Abmahnung per Post zugeschickt.

Abmahnungen umgehen

Die deutschen Abmahnanwälte mahnen in der Regel keinen ab, der außerhalb von Europa sitzt. Das liegt daran, dass andere Länder andere Gesetze haben. In USA beispielsweise gibt es so etwas wie eine Abmahnung nicht. Daher werden Briefe von deutschen Abmahnanwälte dort einfach ignoriert. Außerdem werden die Anfragen der deutschen Abmahnanwälte bei ausländischen Internet-Providern meist nicht beachtet, denn die haben dort keinerlei rechtliche Bedeutung. Sie landen in der Regel im Papierkorb. Aus diesem Grund ignorieren auch die Abmahnanwälte die ausländischen IP-Adressen.

Abmahnung umgehen

Zudem speichern viele Internet-Provider im Ausland nicht die IP-Adressen. So weiß der Internet-Provider nicht, welcher Kunde sich mit welcher IP Daten heruntergeladen hat.

Daher lautet die Lösung – eine IP Adresse nutzen, die man nicht zurückverfolgen kann.

Anonym Surfen mit VPN

Mittlerweile gibt es zahlreiche Anbieter, die Nutzern die Möglichkeit anbieten eine sogenannte anonyme IP-Adresse zu nutzen. Diese Tools sind bekannt als VPN-Software.

VPN steht für „Virtual Private Network“ – das hört sich kompliziert an, ist jedoch nichts weiter als die Verschleierung der Identität mittels einer Software.

Das Prinzip und die Nutzung sind extrem einfach.

Schließlich wollen die VPN-Anbieter ihr Produkt verkaufen und dem Nutzer das Leben einfach machen. Die Preise liegen zwischen €5,- bis €7,- monatlich.

Die Software wird auf dem Rechner installiert. Dann wählt man aus, aus welchem Land man surfen möchte – zum Beispiel Nigeria oder Philippinen – und schon hat man eine neue Identität. Man wählt sich quasi über einen Tunnel in einen anderen Server ein. Und die Geschwindigkeit dieser Server sind sehr schnell, wenn man eine hochwertige VPN-Software nutzt.

Die VPN-Software verschlüsselt zudem den Datenverkehr und die VPN-Server speichern keine IP-Daten. Selbst bei einer Ermittlung weiß niemand, wer mit welcher IP-Adresse welche Daten getauscht hat.

Somit gibt es also keine Chance für Abmahnanwälte. Und bis heute ist keine Methode oder Fall bekannt geworden, wonach Abmahnanwälte jemanden abgemahnt hätten, der VPN-Services genutzt hat.

Wer einen VPN-Server nutzt, ist im Internet unsichtbar.

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Man kennt es aus alten James-Bond-Filmen. Die Verbindung ist absolut sicher und geschützt. Genauso verhält es sich mit SecureLine VPN von dem renommierten Hersteller avast. Avast gehört zu den ältesten Herstellern für Sicherheitssoftware und braucht sich die Software nicht zu verstecken.
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Der deutsche Hersteller Avira versteht es die Nachfrage des Nutzers nach Datenschutz und Anonymität bestens zu decken. Es wundert kaum, denn Avira ist einer der ältesten Software-Unternehmen für Datensicherheit am Markt.

Quellen

  1. Filesharing Abmahnung: AG Düsseldorf reduziert Lizenzschaden und Streitwert erheblich, wbs-law.de/abmahnung-filesharing/filesharing-ag-duesseldorf-reduziert-lizenzschaden-und-streitwert-erheblich-54048/
  2. Gebührentabelle zum Bestimmen von Rechtsanwaltskosten nach RVG, refrago.de/rechtsanwaltsgebuehrentabelle_nach_rvg-ab_01.08.2013.html
  3. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.01.2010 – Az. 31 C 1078/09-78

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verbreitung ist nur nach den unten nachfolgenden Lizenzbedingungen zulässig: Dieses Werk wurde zusammengestellt von http://www.digitalwelt.org. Es baut auf dem Werk „Handbuch Filesharing – ein Leitfaden für Eltern“ von Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M., Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE, Köln, www.wbs-law.de (Layout und Illustrationen: Marisa J. Schulze – www.marisa-schulze.com) auf, welches unter der Lizenz CC-BY-3.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de) publiziert wurde. Das o. g. und ursprüngliche Werk des Verfassers wurde im Sinne dieser Lizenz weiterverarbeitet bzw. es handelt sich hierbei um eine Abwandlung. Somit wird auch dieses vorliegende Werk gem. der gleichen Lizenz angeboten.

Bearbeitungshistorie:
1) Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M., Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE, Köln, www.wbs-law.de
2) http://www.digitalwelt.org

Zuletzt bearbeitet am 20. September 2020 von http://www.digitalwelt.org in San Diego, Kalifornien.

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2 comments for “Filesharing Abmahnung – was tun?

  1. Redaktion,
    11. März, 2019 um 09:18

    Hallo Alex,

    danke für Deinen Kommentar. Fairerweise sollte man auch den Fortgang dieses Satzes aufzeigen. Denn ferner schreibt HideMyAss:

    „Beachte bitte, dass keinerlei Aktivität jeglicher Art protokolliert wird !! (z.B. welche Webseiten besucht wurden, welche Daten übertragen wurden, auf welche IPs zugegriffen wurde)“

    Es ist doch daher ganz fair von HideMyAss so offen zu sein. Jeder Informatiker weiß, dass jeder Server und Router Verbindungen protokolliert. Die Frage ist, WAS wird protokolliert. Und hier hat HideMyAss anscheinend dafür gesorgt, dass keinerlei Verbindungen und besuchte Websites protokolliert werden.

    Diese Aussage von HideMyAss zeigt die Seriosität des Unternehmens. Es gibt sicherlich Anbieter, die behaupten, gar nichts zu protokollieren. Das klingt erstmal gut, doch wäre dann nicht die Wahrheit. Denn bei jeder Verbindung auf dieser Welt, wird immer etwas protokolliert.

    Schöne Grüße!
    Digitalwelt Redation

  2. Alex,
    9. März, 2019 um 17:11

    Merkwürdig. Wie kommen Avast und HMA in die Liste der empfohlenen VPN-Anbieter? HMA wurde von Avast übernommen und beide geben ganz offen zu, dass sie die IP-Adressen entsprechend protokollieren. Insofern ist hier eben genau keine Anonymität gewährleistet.

    Zitat der Webseite

    Führt HMA irgendein Protokoll? Wo finde ich die Datenschutzbestimmungen?
    Ja, HMA führt Verbindungsprotokolle, das bedeutet: Zeitpunkt des Verbindungsaufbaus, Verbindungstrennung, Dauer und Bandbreitennutzung. Dies wird zum Schutz vor Missbrauch und für diagnostische Zwecke getan.

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