Die Privatkopie findet im deutschen Recht ihre Entsprechung im § 53 UrhG. Die Privatkopie ist eine so genannte Schrankenbestimmung des Urheberrechts, welches das exklusive Vervielfältigungsrecht des Urhebers einschränkt.
Dass heißt, der Urheber kann seine Rechte nicht mehr geltend machen, wenn es sich um eine sogenannte „Privatkopie“ handelt.
Der Urheber eines Werkes darf darüber entscheiden, wer für die Öffentlichkeit vervielfältigt. Kopien für private Zwecke kann der Urheber aber nicht kontrollieren.
Gemäß eines Urteils geht man davon aus, dass bis zu 7 Kopien für den engen privaten Kreis erlaubt sind. Eine klare Regelung gibt es dazu allerdings nicht. Theoretisch können auch 10 mehr private Kopien, die für den eigenen Gebraucht bestimmt sind, unter Privatkopie fallen.
Gemäß §15 UrhG hat zunächst der Urheber eines Werkes zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht oder vervielfältigt wird. Doch die Privatkopie wurde im Grunde vor Jahrzehnten deswegen eingeführt, weil der Gesetzgeber davon ausgehen musste, dass es nicht mehr möglich sei zu bestimmen, wer ein Werk veröffentlicht oder vervielfältigt. Denn, mit dem Aufkommen von Aufzeichnungsgeräten wie Tonbandgerät, Video- oder Cassettenrekorder, konnten auch Privatpersonen Werke vervielfältigen.
Zum finanziellen Ausgleich für die Urheber und Verwerter wurden stattdessen Urheberabgaben eingeführt. Diese Geräte- und Leermedienabgabe beträg derzeit zum Beispiel rund 17 Cent für einen DVD-Rohling und 9,21 Euro für einen DVD-Brenner. Für professionelle Hochleistungskopiergeräte werden bis zu 613,56 Euro abgeführt. Das zahl der Konsument beim Kauf eines jedn Gerätes.
Mittlerweile ist die Privatkopie alltäglich geworden: Mit Videorecordern werden Fernsehsendungen aufgezeichnet, oder mit dem Webbrowser werden Kopien von Dateien auf den heimischen Rechner kopiert
Die folgen des Filesharings
Durch die Bestrebungen der Musik- und Filmindustrie, die Kontrolle über ihre Werke zu behalten, werden zunehmend Kopierschutz- und Kopierschutz-Techniken (auch bekannt als DRM – Digital Rights Management) eingesetzt. Nach der Gesetzgebung einiger Länder (auch Deutschland) ist das Umgehen von wirksamen Kopierschutzmechanismen jedoch mittlerweile illegal. Dadurch wird das Recht auf eine Privatkopie (z. B. als Backup) sehr stark eingeschränkt.
Dies (§95a UrhG) widerspricht jedoch ganz klar der Schrankenbestimmung, die die Privatkopie ermöglicht. Es bestehen sogar verfassungsrechtliche Zweifel. Zudem entsteht dadurch ein Schaden für alle Anwender urheberrechtlich geschützter Werke, denn der Komfort der Anwendung sinkt erheblich, und manche Anwendungsmethoden werden dadurch unmöglich. Zudem wird der Anwender gezwungen nach dem Verlust des Werkes durch Abnutzung, Alterung oder falsche Behandlung ein neues Werk zu erwerben.
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